PE-Nr. 1 von Nowak/Schill/Schulze zu Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Vereinsgesetz
Wir hatten uns im vergangenen Jahr gegen das kurz zuvor verfügte Verbot des – auch von Linksradikalen genutzten – internet-Mediums linksunten.indymedia.org ausgesprochen. Nun bekamen wir Post vom Landeskriminalamt Berlin. Wir werden „beschuldigt“, folgende Straftat begangen zu haben:
Tatvorwurf[:] Verstoß Vereinsgesetz […]
Tatörtlichkeit[:] Internet, Ihr Artikel vom 31. 8. 2017 [http://systemundcrashundtatbeilinksunten.blogsport.eu]/“
Mit jener Tatörtlichkeit dürfte wohl folgender Text gemeint sein:
#linksunten: Solidarisch zu sein, heißt: sich dem Verbot zu widersetzen
Die tatsächliche URL des Artikels lautet allerdings:
Dazu nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Der Text stammt tatsächlich von uns.
2. Wir halten den Text nach wie vor für politisch richtig und außerdem für juristisch legal.
3. Für juristisch legal halten wir unseren Text vor allem deshalb, weil das zugrundeliegende Verbot des vermeintlichen „Vereins“ illegal ist, denn es handelt sich in Wirklichkeit nicht (jedenfalls nicht nur) um ein Vereins-, sondern vor allem um ein Medienverbot.
4. Damit stellt das Verbot von linksunten.indymedia eine Verletzung der von Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz garantierten Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit sowie des Zensurverbotes dar. Maßgeblich dafür sind die folgenden, hier kurz zusammengefassten Argumente:
a) linksunten.indymedia ist als Online-Medium von der in Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 Grundgesetz garantierten Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit geschützt.
b) Das Verbot von linksunten.indymedia ist also in Wirklichkeit eine medienrechtliche Auf-sichtsmaßnahme (auch wenn sie vom Bundesinnenministerium als „Vereinsverbot“ deklariert wird), die in die Gesetzgebungs- und auch Ausführungskompetenz der deutschen Bundesländer (und eben nicht des Bundesinnenministeriums) fällt.
c) Das pauschale Verbot der gesamten Internetplattform ist von vornherein unzulässig, da das Komplettverbot eines Mediums eine gesteigerte Form von Vor-Zensur darstellt, die aber gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz („Eine Zensur findet nicht statt.“) vollständig und ausnahmslos verboten ist (Periodika, die der Zensur unterliegen, haben immerhin noch die Chance, im Einzelfall eine Genehmigung für ihre einzelnen Ausgaben zu erhalten, während einem verbotenen Medium selbst die Chance auf Genehmigung verwehrt ist). Die zuständigen Behörden hätten folglich allenfalls mit Unterlassungs- und Sperrverfügungen nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrags gegen etwaige konkret rechtswidrige Inhalte von linksunten.indymedia vorgehen dürfen.
d) Das Verbot verstößt darüber hinaus gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzt das pauschale Verbot eines gesamten Mediums die in Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (BGBl. 2002 II, 1059) garantierte Freiheit der Meinungsäußerung, die die Freiheit der publizistischen Medien einschließt:
„The practice of banning the future publication of entire periodicals […] went beyond any notion of ‚necessary’ restraint in a democratic society and, instead, amounted to censor-ship.“ (https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22tabview%22:[%22document%22],%22itemid%22:[%22001-95201%22]}, Tz. 44)
„Die Praxis, die zukünftige Veröffentlichung eines ganzen Periodikums […] zu verbieten, geht über über jeden Begriff (jede Vorstellung) davon, welche Beschränkungen [der Mei-nungsäußerungsfreiheit] in einer demokratischen Gesellschaft ‚notwendig’ sind, hinaus, und ist Zensur / zählt als Zensur / läuft auf Zensur hinaus.“ (eigene Übersetzung)
5. Im übrigen bestreiten wir, daß wir überhaupt das Vereinsgesetz verletzt haben, was wir hier aber nicht genauer ausführen wollen, da es uns nicht erster Linie darum geht, unseren eigenen (vereinsstrafrechtlichen) Kopf zu retten, sondern die juristische Legalität und politische Berechtigung und Nützlichkeit des Mediums linksunten.indymedia zu verteidigen.
Peter Nowak / Achim Schill [aka systemcrash] / Detlef Georgia Schulze [aka TaP]
zur rechtlichen bewertung siehe auch:
https://freiheitsrechte.org/home/wp-content/uploads/2018/09/2018-08_GFF_Amicus_Curiae_Brief_Linksunten_Indymedia.pdf
„Als Streisand-Effekt wird ein Phänomen bezeichnet, wonach der Versuch, eine unliebsame Information zu unterdrücken oder entfernen zu lassen, öffentliche Aufmerksamkeit nach sich zieht und dadurch das Gegenteil erreicht wird, dass nämlich die Information einem noch größeren Personenkreis bekannt wird.
Seinen Namen verdankt das Phänomen Barbra Streisand, die den Fotografen Kenneth Adelman und die Website Pictopia.com 2003 erfolglos auf 50 Millionen US-Dollar verklagte, weil eine Luftaufnahme ihres Hauses zwischen 12.000 anderen Fotos von der Küste Kaliforniens auf besagter Website zu finden war. Damit stellte sie aber erst die Verbindung zwischen sich und dem abgebildeten Gebäude her, woraufhin sich das Foto nach dem Schneeballprinzip im Internet verbreitete. Adelman argumentierte, er habe den Strand fotografiert, um die Küstenerosion für das California Coastal Records Project zu dokumentieren.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Streisand-Effekt
gespiegelt:
http://peter-nowak-journalist.de/2018/09/24/ermittlungsverfahren-wegen-verteidigung-der-pressefreiheit/
http://systemcrashundtatbeilinksunten.blogsport.eu/2018/09/25/unsere-stellungnahme-zu-post-vom-landeskriminalamt-berlin/
TaP hat einen ‚fortsetzungsblog‘ eingerichtet:
http://tap2folge.blogsport.eu/2018/09/25/post-vom-landeskriminalamt-und-eine-antwort-darauf/#more-45
auch bei scharf links erschienen:
http://www.scharf-links.de/48.0.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=66865&tx_ttnews%5BbackPid%5D=56&cHash=4a73e536c3
gespiegelt: http://www.demokratisch-links.de/linksunten-vereins-verbot
Christian Meyer berichtet im ND:
Journalisten im Fokus
Drei Berliner sollen verbotene Internetplattform über neues Portal weitergeführt haben
https://www.neues-deutschland.de/artikel/1101776.indymedia-linksunten-journalisten-im-fokus.html
„Die Qualität der politischen Artikel auf „linksunten.indymedia.org“ hatte stark variiert und war so facettenreich, wie die linke Szene in Deutschland. Sie reichte von polizeifeindlicher Agitation, über militante anarchistische Strategiepapiere bis zur Anleitung für den Aufbau basisdemokratischer Stadtteilinitiativen. Trotzdem entwickelte sich die Seite innerhalb weniger Jahre zur wichtigsten Plattform der außerparlamentarischen linken Szene in Deutschland.
Das Verbot stieß auch auf Kritik der Organisation Reporter ohne Grenzen. Damals erklärte deren Geschäftsführer Christian Mihr, dass die Veröffentlichung von Gewaltaufrufen zwar absolut inakzeptabel sei und dass solche Texte gelöscht und deren Urheber verurteilt werden müssten. Dennoch gelte auch für diese Seite die Pressefreiheit, da es sich um ein journalistisches Onlineportal gehandelt habe.“
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/linksunten-indymedia-org-klage-gegen-bundesinnenministerium-a-1214364.html
warum ein Logo kein ‚verein‘ ist und was das alles mit haifischen zu tun hat
http://www.scharf-links.de/48.0.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=66916&tx_ttnews%5BbackPid%5D=56&cHash=d2e20d5890
ein paar überlegungen zu rechtlichen aspekten des verbotes von indymedia.linksunten
http://www.labournet.de/wp-content/uploads/2018/09/linksuntenverstoss2.pdf
auch bei TREND erschienen:
http://www.trend.infopartisan.net/trd1018/t161018.html
Berliner PolitikwissenschaftlerIn beantragt bei Generalstaatsanwältin, im Bundesinnenministerium die Begründung des Verbotes von „linksunten.indymedia“ (aus dem vergangenen Jahr) zu beschlagnahmen:
http://www.scharf-links.de/47.0.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=66937&tx_ttnews%5BbackPid%5D=56&cHash=94c87db4b8
Antworten an einen Journalisten
https://de.indymedia.org/node/24821
auch KONTEXT berichtet:
https://www.kontextwochenzeitung.de/medien/392/links-linksunten-indymedia-5377.html
gefangenengewerkschaft solidarisiert sich mit unserem aufruf:
https://ggbo.de/pressefreiheit-verteidigen/
radiointerview mit Detlef Georgia Schulze
https://www.freie-radios.net/91402
„Die Verbotsverfügung ignoriert aus diesem Grunde absichtsvoll die Tatsache, dass tatsächlich, aber auch auf der
Seite mehrfach betont, der Diskussionscharakter neben dem reinen Informationscharakter der Plattform bestimmend war.
Diese Zweckbestimmung ist es, die ›linksunten‹ zwingend als Presse charakterisiert und deutlich macht, dass die Zielrichtung
des Verbots primär die Unterbindung einer freien Diskussion ist.“
https://www.strafverteidigervereinigungen.org/freispruch/texte/Freispruch%2013_linksunten_47_50.pdf